Über die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen ist nach ständiger Rechtsprechung und mangels einer ausdrücklichen Regelung in der ZPO aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden. Indizwirkung haben dabei auch Verstöße gegen einfachgesetzliche Normen, die hier nach Auffassung der Kammer in mehrfacher Hinsicht gegeben sind und einer Verwertung als Beweismittel entscheidend entgegenstehen.

Die Aufzeichnung des anderen Verkehrsteilnehmers mittels Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen.

Der Ehemann der Klägerin machte mit der im Pkw installierten Dashcam umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt nach der Ansicht des LG Heilbronn schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.

Das Landgericht Heilbronn hat daher ein Beweisverwertungsverbot angenommen.

LG Heilbronn · Urteil vom 17. Februar 2015 · Az. I 3 S 19/14

Rechtsanwalt Holdschick