Der BGH hatte zu entscheiden ob der Vater einer minderjährigen Tochter aufgrund der ihm durch das erweiterte Umgangsrecht entstehenden Zusatzkosten weniger Kindesunterhalt zahlen muss. Das erweiterte Umgangsrecht begründete sich dadurch, dass sich die Tochter an 7 von 14 Tagen beim Vater aufhielt.

Der BGH entschied, dass die wirtschaftliche Belastung eines Unterhaltspflichtigen auf Grund eines erweiterten Umgangs zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppierungen der Düsseldorfer Tabelle führen kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahrnimmt. Der BGH hat ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass das erweiterte Umgangsrecht quasi einer Mitbetreuung gleichen muss.

(BGH Beschluss vom 12.03.2014, VII ZB 234/13)