Der Senat betrachtet nach wie vor das PoliScan-speed-Verfahren als standardisiertes Messverfahren, das grundsätzlich zur Geschwindigkeitsmessung geeignet ist und hierfür eingesetzt werden darf. Dabei ist es weder für das Gericht noch für den Betroffenen und seine Verteidigung erforderlich, Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu haben, insbesondere ist kein Zugang zu patent- oder urheberrechtlich geschützten Bereichen der vom Gerätehersteller eingesetzten Software erforderlich (so ebenfalls für das PoliScan-speed-Verfahren auch OLG Frankfurt, DAR 2010, 216).
Dies bedeutet, dass die Amtsgerichte in Schleswig-Holstein nicht gehindert sind, ...
Read more