Unter dem Begriff der „Benutzung“ eine Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen. Dies bedeutet, dass wenn in einem Mobiltelefon z. B. ein Ziel eingegeben wird, so wird dies von der Rechtsprechung wie das Telefonieren eines Mobiltelefons gewertet.

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2013, AZ: III-5 RBS 11/13