Wird das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt ein Verstoß gegen  § 23 Absatz 1a StVO vor.

Aufgrund der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat. Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern

OLG Zweibrücken · Urteil vom 27. Januar 2014 · Az. 1 SsRs 1/14