Ein mangels Unterschrift der Ehefraugescheitertes gemeinschaftliches Ehegattentestament ist grundsäzlich keinEinzerltestament des den Entwurf verfassenden Ehemanns. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Testamentsentwurf – unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau – als sein Einzeltestament gelten lassen wollte

OLG Hamm 21.02.2014 – 15W 46/14