In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet. Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich um Werte von
– 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ – RR 2006,249
Demgegenüber kann bei niedrigeren Geschwindigkeitsüberschreitungen, etwa
-23,75 % (OLG Jena, DAR 2008,35)
eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der Geschwindigkeit nicht allein aus der Höhe der Überschreitung abgeleitet werden, sondern es müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Solche weiteren Indizien für eine vorsätzliche Begehungsweise hat das Amtsgericht hier nicht festgestellt und sie sind auch nicht sonst aus den Urteilsgründen erkennbar. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil tragen mithin nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise. Das angefochtene Urteil war daher zum subjektiven Tatbestand mit den Feststellungen sowie zum Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013, Az 322 SsRs 280/13