Wenn ein unterhaltsberechtigter Elternteil den Kontakt zum unterhaltspflichtigen Kind abgebrochen hat stellt dies allein noch keine Verfehlung i.S. von § 1611 Abs. 1.S. 1 Alt. 3 BGB dar, die zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Elternteil führt. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall, wenn weitere Umstände, die als schwere Verfehlung i.S. von § 1611 Abs. 1 S.1 BGB angesehen werden hinzukommen. Solche schwere Verfehlungen sind: Schwerwiegende Übergriffe, Angriffe oder Bedrohungen gegen den Unterhaltsverpflichteten, Denunziationen zum Zweck beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigung, bewusst falsche Strafanzeigen, schwere Beleidigungen und Nichtkümmern während der Kindheit ( bis zum 18. Lebensjahr ).
BGH 12.02.2014 AZ. VII ZB 607/12