Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche vom Sozialamt längere Zeit  mindestens einjährige Untätigkeit des Sozialamts) nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltschuldner insoweit in  Verzug befindet.

BGH Urteil v. 22.11.2006 AZ. XII ZR 152/04