Leitsatz:

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

Das Telefon musste entschiedenen Fall für den Kommunikationsvorgang nicht gehalten werden, da das Mobiltelefon mit der Freisprecheinrichtung verbunden war. Damit sei die tatbestandliche Bedingung, wonach hierfür das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden muss“ dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten hat. Dies hat sich vorliegend gerade nicht auf den Kommunikationsvorgang ausgewirkt. Das Halten des Geräts begründe deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential.

(OLG Stuttgart· Beschluss vom 25. April 2016 · Az. 4 Ss 212/16)

Die Einlassung bei der Polizei oder dem Gericht wird dadurch wichtiger den je.

Rechtsanwalt Holdschick