Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderung gegen einen Mieter nicht verwerten. Mit der Pflicht zur treuhänderischen Sonderung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Kaution zugreifen kann. Dieses Ziel würde unterlaufen werden, wenn der Vermieter während des Mietverhältnisses wegen streitiger Forderung die Kaution in Anspruch nehmen könnte. Dies gilt aber nicht bei rückständigen Mieten, die grundlos nicht bezahlt werden.

BGH, Urteil vom 07.05.2014, AZ: VIII ZR 234/13