Ein Reiseveranstalter haftet in der Regel nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein reisender im Schwimmbadbereich auf nassen Fliesen ausrutscht. Wenn im Bereich eines Schwimmbeckens eine offensichtliche und ansonsten übliche Rutschgefahr besteht, müssen als Sicherheitsmaßnahme weder spezielle Hinweisschilder aufgestellt, noch Fußmatten ausgelegt werden.

Das Amtsgericht München sah das Fehlen eines Hinweisschildes auf die Rutschgefahr an einem Schwimmbecken nicht als Ursache an dem Sturz des Reisenden an, da für jedermann erkennbar war und sei, dass der Boden gefliest ist und aufgrund der im Schwimmbadbereich durchaus üblicherweise auftretenden Nässe rutschig sein kann.

AG München, Urteil vom 15.04.2014, Aktenzeichen 182 C 1465/14.